Expertinnen-/Expertenlehrgang mit GBV - Zertifikat:
„Hausverwaltung in der
gemeinnützigen Wohnungswirtschaft“
Modul 1 - 28.-29. Jänner 2025
Programm
Tag 1: 28. Jänner 2025
ABGB, WEG und Verwaltungsvertrag: Rechte und Pflichten der Hausverwalter:innen von Eigentümergemeinschaften
Referent: Mag. Cornelius Riedl
- Wie soll ein Verwaltungsvertrag inhaltlich ausgestaltet sein?
- Was ist bei Honorarvereinbarungen zu beachten (zB Leistungskatalog, darüberhinausgehende Leistungen, Angemessenheit des Honorars)
- Was versteht man unter der Treuepflicht der Verwalter:innen?
- Was zählt alles zu den Verwalter:innenaufgaben und -pflichten (Auskunftspflichten, Rechnungslegungspflicht, allgemeine ABGB-Pflichten, gesonderte Kontoführung, Wahrung der Interessen aller Wohnungseigentümer, Informationspflichten, abgabenrechtliche Pflichten etc.)
- Welche Befugnisse hat ein:e Verwalter:in?
- Was ist alles von der Vertretungsmacht des der Verwalterin/Verwalters umfasst, was ist von der Vertretungsmacht nicht umfasst?
- Wann ist eine Weisung an die Verwalter:innen rechtswidrig, wann sind die Verwalter:innen weisungsgebunden?
- Was sind Negativweisungen?
- Wann darf die Verwalterin/der Verwalter autonom ohne Beschlussfassung der Miteigentümer tätig werden?
- Wie ist die Rechtsstellung der Verwalterin/des Verwalters im Rahmen der ordentlichen bzw. außerordentlichen Verwaltung?
- Welche Verwalter:innenpflichten sind nach Beendigung des Verwalter:innenvertrags zu beachten?
- Wie kann der Verwalter:innenvertrag beendet werden?
- Wie reagiert ein:e Verwalter:in auf Anfragen von Wohnungseigentümern auf Zahlungserleichterungen oder Stundungen?
- Welche Pflichten hat die Verwalterin/der Verwalter, wenn einzelne Wohnungseigentümer säumig sind und welche Fristen sind in diesem Zusammenhang zu beachten?
- Welche Aufgaben hat ein:e Verwalter:in, wenn ein Wohnungseigentümer eine PV-Anlage am Balkon installieren möchte?
Anhand von Beispielen aus der Praxis und aus der Rechtsprechung werden all diese Fragen rund um die Rechte und Pflichten von Hausverwalter:innen beleuchtet werden.
Tag 2: 29. Jänner 2025
1. Halbtag: Allgemeines zur ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung und der Beschlussfassung
(Spezialthema Der Umstieg auf erneuerbare Energie: Thermische Sanierungen, Dekarbonisierungsmaßnahmen (Heizungsumstellungen) und die Errichtung von gemeinschaftlichen Photovoltaikanlagen)
Referentin / Referent: Univ.-Prof. Mag. Dr. Helmut Ofner, LLM, Mag.a Dr.in Sophie Illedits-Heger, LL.M.
Allgemeines zur ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung und der Beschlussfassung:
- Welche Möglichkeiten der Willensbildung haben Wohnungseigentümer?
- Was sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, was Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung?
- Welche Unterschiede sind bei der Beschlussfassung von Maßnahmen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung zu beachten?
- Was ist rechtlich bei einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zu beachten (zB Einladung, Tagesordnung, Vertretung, etc)?
- Wann wird das Anhörungsrecht eines Wohnungseigentümers verletzt?
- Wann ist ein Stimmrechtsausschluss zulässig?
- Welche Probleme können bei der Stimmabgabe von Eigentümerpartnern auftreten?
- Wie errechnet man seit der WEG-Novelle 2022 korrekt die Mehrheit der Stimmen?
- Haben Fruchtgenussberechtigte oder WE-Bewerber:innen, deren Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist, ein Stimmrecht?
- Können Wohnungseigentümer ihre Stimmabgabe noch ändern?
- Wann ist eine übermäßige Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers gegeben?
- Wann kann davon gesprochen werden, dass eine Verbesserungsmaßnahme zum Vorteil aller Wohnungseigentümer durchgeführt wird?
- Welche Fristen sind im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu beachten?
- Welche Einwendungen können die Anfechtung eines Beschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme gemäß § 29 Abs 2 WEG rechtfertigen?
Anhand von Beispielen aus der Praxis und aus der Rechtsprechung werden all diese Fragen rund um die Beschlussfassung beleuchtet werden.
Spezialthema Der Umstieg auf erneuerbare Energie: Thermische Sanierungen, Dekarbonisierungsmaßnahmen (Heizungsumstellungen) und die Errichtung von gemeinschaftlichen Photovoltaikanlagen:
- Können diese Maßnahmen als Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung qualifiziert werden oder handelt es sich hierbei sogar um Verfügungen?
- Handelt es sich bei Erhaltungsarbeiten immer um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung?
- Worauf sollte bei der Ausformulierung solcher Beschlüsse Bedacht genommen werden, was ist alles anzugeben?
- Was ist bei der Vermietung von Dachflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu beachten?
- Welche Judikaturbeispiele für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen gibt es im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen?
2. Halbtag: Verfügungen und Änderungsrechte der Wohnungseigentümer
Referentin: Dr. Clara Hochleitner-Wanner, LLM (Penn Law)
- Was sind wohnungseigentumsrechtliche Verfügungen und worin unterscheiden sich Verfügungen von Verwaltungsmaßnahmen?
- Welche Judikaturbeispiele für wohnungseigentumsrechtliche Verfügungen gibt es?
- Welche Rolle kommt dem Verwalter bei Verfügungen zu?
- Muss immer Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer gegeben sein?
- Kann es in der Praxis im Zusammenhang mit dem Umstieg auf erneuerbare Energien auch Verfügungen geben und wenn ja, was sollen Hausverwalter:innen hierbei beachten?
- Was ist bei der Ausgestaltung von Benützungsvereinbarungen und Gemeinschaftsordnungen zu beachten?
- Welche Praxisbeispiele gibt es?
Änderungsrechte des Wohnungseigentümers
- Welche Änderungen sind vom Änderungsbegriff des § 16 WEG erfasst?
- Welche Beispiele unwesentlicher, nicht genehmigungspflichtiger Veränderungen gibt es?
- Wann kann von einer genehmigungspflichtigen Widmungsänderung ausgegangen werden?
- Was hat sich durch die WEG-Novelle 2022 geändert?
- Handelt es sich bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen oder auch Beschattungsanlagen um privilegierte Veränderungen?
- Für welche Änderungen gilt die Zustimmungsfiktion?
- Wie detailliert muss die Bekanntgabe der geplanten Änderung sein?
- Was sind die Folgen bei der eigenmächtigen Vornahme einer Veränderung durch einen Wohnungseigentümer, ohne dass er die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer eingeholt hat?
- Welche Abwehransprüche hat man (wer?) gegen eigenmächtige Änderungen?
- Welche Rolle kommt dem Verwalter bei Veränderungswünschen eines einzelnen Wohnungseigentümers zu?
- Muss der Verwalter die Kontaktdaten der anderen Wohnungseigentümer bekannt geben?
- Kann im Wohnungseigentumsvertrag schon wirksam die Zustimmung der Miteigentümer zu bestimmten Änderungen erteilt werden?
- Exkurs: Welche Rechte und Pflichten kommen den übrigen Wohnungseigentümern im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren zu?
- Gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG muss der Wohnungseigentümer bei Änderungen, die auch allgemeine Teile des Hauses betreffen, die Übung des Verkehrs oder ein wichtiges Interesse nachweisen: Wann liegt Verkehrsüblichkeit bzw. ein wichtiges Interesse vor?
- Sind Klimaanlagen verkehrsüblich?
- Was sind privilegierte Änderungsmaßnahmen?
- Welche Einwendungen sind einem Wohnungseigentümer beim Vorliegen einer Änderungsmaßnahme verwehrt, welche kann er geltend machen?
- Darf es aufgrund einer geplanten Veränderung zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kommen?
- Müssen die Wohnungseigentümer die Errichtung einer Schnell-E-Ladestation dulden, wenn eine gemeinschaftliche Anlage geplant ist?
- Welche Duldungspflichten eines Wohnungseigentümers kann es im Zusammenhang mit Sanierungs- und Dekarbonisierungsmaßnahmen geben?
- Wie kann die Duldungspflicht durchgesetzt werden, wenn der Wohnungseigentümer den Zutritt verweigert?
- Welche Judikaturbeispiele für Duldungspflichten gibt es?
Anhand von Beispielen aus der Praxis und aus der Rechtsprechung werden all diese Fragen rund um die wohnungseigentumsrechtlichen Verfügungen und die Änderungsrechte der Wohnungseigentümer beleuchtet werden.
Veranstaltungsort:
Flemings Hotel Wien-Stadthalle ****, Neubaugürtel 26-28, A-1070 Wien
Hotelempfehlungen:
Flemings Hotel Wien-Stadthalle ****, Neubaugürtel 26-28, A-1070 Wien
(unter Berufung auf den Lehrgang bekommen Sie auf Zimmerreservierungen unsere vergünstigten Konditionen, Anfrage unter:
Programmänderungen vorbehalten.